Was ist neu an Redispatch 2.0?
Früher beschränkte sich Redispatch auf konventionelle Großkraftwerke. Mit Redispatch 2.0 wurden das bisherige Einspeisemanagement und der klassische Redispatch in einem Verfahren zusammengeführt.
Nach EnWG § 13a gilt:
- Alle Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW Nennleistung müssen am Redispatch teilnehmen.
- Auch kleinere Anlagen (< 100 kW) können betroffen sein, sofern sie fernsteuerbar sind.
- Damit werden erstmals auch EE-Anlagen (Wind, Solar), KWK-Anlagen, Speicher und große Verbraucher im größeren Stil einbezogen.
Der bilanzielle Ausgleich – fairer Ausgleich für Betreiber
Eine der zentralen Neuerungen ist der verpflichtende bilanzielle Ausgleich. Ziel ist es, dass betroffene Marktteilnehmer so gestellt werden, als hätte es die Redispatch-Maßnahme nie gegeben.
Ein Beispiel: Ein Windparkbetreiber hat Strommengen an der Börse verkauft. Muss er seine Anlage aufgrund einer Redispatch-Anweisung drosseln, entsteht eine Lücke im Bilanzkreis. Diese wird durch den Netzbetreiber bilanziell geschlossen.
Dafür gibt es zwei Modelle:
Planwertmodell
- Für Anlagen, die im Voraus detaillierte Fahrpläne liefern.
- Der Ausgleich entspricht der Differenz zwischen geplantem und tatsächlich gefahrenem Wert.
- Verpflichtend ist das Modell in der Regel ab 10 MW – in der Startphase vor allem für direkt am Höchstspannungsnetz (380 kV) angeschlossene Anlagen relevant (BDEW-Übergangslösung).
Prognosemodell
- Standard für kleinere Anlagen ohne Fahrplan.
- Der Ausgleich erfolgt ex-post auf Basis der sogenannten Ausfallarbeit – also der Energiemenge, die ohne Redispatch erzeugt worden wäre.
- Abwicklung über Überführungszeitreihen in der MaBiS.



